Gebühren

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser. (Verweis auf die  Beitrags-, Gebühren-, Grundstücksanschlusskosten- und Abwasserabgabeabwälzungssatzung des Abwasserzweckverbandes Weiße Elster - Hasselbach/Thierbach.


Wir unterscheiden Gebühren für Volleinleitung (Zentral), Bürgermeisterkanäle (überlaufe aus Kleinkläranlagen) und dezentrale Gebühren(Entsorgung Kleinkläranlagen oder Sammelgruben).
 

Um Volleinleitung handelt es sich, wenn das Abwasser in ein öffentliches Kanalsystem eingeleitet wird, dass in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) endet. Bei der Volleinleitung unterscheiden wir in eine Grundgebühr (pro Monat) und eine Verbrauchsgebühr (je m³). Die Grundgebühr entsteht auch dann, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird  und die Verbrauchsgebühr nicht entsteht. Die Verbrauchsgebühr wird nach tatsächlich eingeleiteter Abwassermenge (Trinkwasserzähler) berechnet.
 

Um Bürgermeisterkanäle handelt es sich, wenn Abwasser über eine grundstückseigene Kläranlage in ein öffentliches Netz eingeleitet wird, das nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen ist.


Dezentrale Entsorgung ist die Entsorgung von Abwässern und Fäkalschlämmen, die in grundstückseigenen Kläranlagen und abflusslosen Sammelgruben anfallen.


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